Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Anschaffung einer PV-Anlage ein 0%-Steuersatz, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das betrifft zum Teil auch Produkte aus dem Onlineshop der energielösung. Wir nehmen diese inoffizielle Förderung genauer unter die Lupe und sagen dir, worauf du achten musst und welche Produkte derzeit besonders günstig sind.
Die Grundlage – das Gesetz
Grundlage für die Reduzierung der Umsatzsteuer dient der Paragraph 12 des Umsatzsteuergesetzes (§ 12 UStG). In diesem Gesetz wird die Umsatzsteuer festgelegt – und genau dieses wurde um den Absatz 3 erweitert. In diesem Absatz wird festgelegt, dass die Umsatzsteuer für die Anschaffung und Installation einer PV-Anlage auf null Prozent reduziert werden kann. Wichtig: Davon betroffen sind auch „für den Betrieb einer PV-Anlage wesentliche Komponenten“.
Die Bedingungen für die Reduzierung der Umsatzsteuer sind recht einfach gehalten.
Der 0%-Steuersatz für PV-Anlagen und wesentliche Bestandteile kann beansprucht werden, wenn
- die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird UND
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird
Und warum ist das für die Elektromobilität wichtig
Vielleicht frägst du dich jetzt, warum wir über ein PV-Thema berichten. Ganz einfach. Durch den Zusatz „für den Betrieb einer PV-Anlage wesentliche Komponenten“ wird der 0%-Steuersatz auch für Produkte interessant, die sowohl die PV-Anlage, aber auch die Wallbox betreffen. Konkret geht es um Energiemanagementsysteme, die zur Regelung von Komponenten dienen, die von der PV-Anlage gesteuert werden.
In unserem Onlineshop ist zum Beispiel der Solar Manager für den 0%-Steuersatz für PV-Anlagen und wesentliche Bestandteile zugelassen.
Weitere zur Senkung der Umsatzsteuer qualifizierte Produkte sind
- der Myenergi EDDI Controller V2.1 zur Steuerung von Heizstäben und anderen Verbrauchern
Vielleicht frägst du dich jetzt, warum einige Smartmeter wie zum Beispiel der go-e Controller oder das ABL eMS home nicht vom 0%-Steuersatz für PV-Anlagen und wesentliche Bestandteile betroffen sind. Smartmeter wie diese beiden sind nur für die Steuerung der Wallbox nötig, können keine weiteren Verbraucher steuern und sind somit keine wesentlichen Bestandteile einer PV-Anlage. Somit entsprechen sie nicht den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen und folglich kann auch keine Umsatzsteuerreduzierung angewandt werden.
Smartmeter die nach unserem Kenntnisstand nicht für die Reduzierung der Umsatzsteuer qualifiziert sind:
- ABL eMS Home – Energy Management System Home
- alcona Solarkopplung
- eCHARGE Smartmeter eCB1-LR MP+ extern
- EMU Professional II 3/5 TCP/IP Wirkenergiezähler
- go-e Controller
- myenergi CT-CLAMP Stromsensor
- myenergi harvi Funk-Leistungssensor
- Wallbox Chargers Power Meter (65A) für PV-Überschussladung
- VOITAS Smart Meter für VOITAS Wallboxen
Ich will vom 0%-Steuersatz profitieren! Was muss ich machen?
Bei qualifizierten Produkten findest du auf den Shopseiten ein Auswahlfeld für den anzuwendenden Steuersatz. Diesen musst du auswählen und das Produkt in den Warenkorb legen. Der Steuersatz von 0% wird automatisch angewendet. Wenn das Finanzamt eine Überprüfung verlangt, musst du dem Verkäufer den Auszug aus dem Marktstammdatenregister zusenden. Das Marktstammdatenregister ist ein Meldeportal und wird von der Bundesnetzagentur betrieben. Erfasst werden alle Solaranlagen und Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas – somit sind auch private Eigentümer oder Betreiber einer PV-Anlage meldepflichtig.
Viel Grauzone und wenig Durchblick
Es kann sein, dass auch noch weitere Hersteller-spezifische Smartmeter zur PV-Überschussladung für die Reduzierung der Umsatzsteuer berechtigt sind. Leider konnten wir hier weder vom Bundesministerium für Finanzen, noch vom regionalen Finanzamt eine definitive Aussage bekommen. Auch Gespräche mit Herstellern verschiedener Systeme brachten keine eindeutige Regelung, da diese ebenfalls mit den Hürden der Steuerregelung kämpfen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kontaktiert am besten seinen Steuerberater und lässt sich von diesem den 0%-Steuersatz bestätigen.