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§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist zentral für die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie Wallboxen für Elektrofahrzeuge, in das Stromnetz. Es bietet einen rechtlichen Rahmen, der eine flexible Steuerung dieser Anlagen ermöglicht, besonders bei hoher Netzbelastung. Dies spielt eine wichtige Rolle im Zuge der Energiewende und der wachsenden Zahl an Ladestationen.

Die Regelungen betreffen sowohl 11 kW als auch 22 kW Wallboxen und ermöglichen es den Netzbetreibern, bei Spitzenlasten die Ladeleistung gezielt zu regulieren. Für Verbraucher kann die Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung durch vergünstigte Netzentgelte attraktiv sein, während Netzbetreiber dadurch die Netzstabilität besser sichern können.


Die Kernaussagen der Regelung


Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Wallboxen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, weil sie zu den Anlagen zählen, die gezielt in Zeiten hoher Netzbelastung geregelt (gedrosselt) werden können.

Netzdienliche Steuerung

Netzbetreiber können die Nutzung von Wallboxen zeitweise steuern, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber das Recht hat, die Ladeleistung zu verringern oder den Ladevorgang in Spitzenlastzeiten zu unterbrechen.

Vergünstigte Netzentgelte

Wenn der Betreiber einer Wallbox zustimmt, dass diese durch den Netzbetreiber steuerbar ist (also der §14a unterliegt), kann er von vergünstigten Netzentgelten profitieren. Das ist besonders für Haushalte mit großen Verbrauchern wie Elektroautos interessant, da die Kosten für den Stromanschluss sinken können.

Melde- und Genehmigungspflicht im Kontext von § 14a

Auch wenn §14a des Energiewirtschaftsgesetzes eine flexible Steuerung der Wallbox vorsieht, ändert das nichts an den oben beschriebenen Anforderungen:


Kombination von Melde-/Genehmigungspflicht und §14a (EnWG)

  • Der Netzbetreiber wird im Rahmen der Meldung oder Genehmigung einer Wallbox gemäß §14a EnWG oft fragen, ob der Anschluss der Wallbox netzdienlich steuerbar sein soll.
  • Der Betreiber der Wallbox hat die Wahl, ob er dieser Steuerung zustimmt, um von den Vorteilen (vergünstigte Netzentgelte) zu profitieren.


Das Zusammenspiel von §14a EnWG und den Melde-/Genehmigungspflichten soll sicherstellen, dass die Integration von Wallboxen ins Stromnetz auf eine Weise erfolgt, die sowohl die Netzstabilität sichert als auch Vorteile für die Endverbraucher bietet.

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