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Seit Anfang des Jahres können Besitzer einer neu installierten Wallbox Geld sparen. Möglich macht es die Änderung des §14A des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Änderung sorgt zudem für mehr Netzstabilität.

„Die Bundesregierung schaltet uns (den Strom) ab“ – mit diesem Titel sorgte die Bild vor Kurzem für ein Aufschreien. Gleich mal vorneweg keiner will uns den Strom abschalten! Korrekt lautet die Überschrift nämlich „Die Bundesnetzagentur sorgt für Energiesicherheit“. Zudem profitierst du künftig von vergünstigten Netzentgelten und somit günstigeren Strompreisen. Wir schauen uns an, was die Änderung des §14A des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für dich bedeutet und wie du durch die Regelung Geld sparen kannst.  

Aktuell erarbeiten wir für dich Produktbundles und passende Wallbox zum §14A EnWG. Sobald diese online sind findest du dazu hier im Magazin einen passenden Artikel.

Seit Anfang des Jahres können Besitzer einer neu installierten Wallbox Geld sparen. Möglich macht es die Änderung des §14A des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Vereinfacht gesagt bedeutet die Änderung, dass der Netzbetreiber den Strombezug und somit die Ladeleistung in Ausnahmefällen reduzieren kann und der Endnutzer dafür eine Entschädigung erhält. 


Was ist der §14A des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG)? 

Mit der Energiewende und der zunehmenden Elektrifizierung der Bereiche „Wärmeversorgung“ und „Verkehr“ stehen die Netzbetreiber vor der Aufgabe, die Verfügbarkeit von Strom zu sichern. Da die vorhandenen Kabel und Trafos nicht immer sofort austauschbar sind, reagiert die Bundesregierung in Form der Bundesnetzagentur auf die immer höher werdende Belastung des Stromnetzes mit der Reform des §14A Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). 

Im Grunde bedeutet das für den Netzkunden, dass ständige Verbraucher mit hoher Leistung steuerbar sein müssen. Das betrifft vorerst Anlagen die seit dem 1.1.2024 errichtet wurden bzw. werden.  

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Eine Wallbox gilt aus der Sicht der Netzbetreiber als ständiger Verbraucher mit einem hohen Leistungsbezug. Der §14A EnWG sorgt dafür, dass das Stromnetz gesichert ist. Der Verbraucher profitiert von einer günstigeren Stromrechnung.

Wen betrifft die Änderung des §14A EnWG? 

Die Neuregelung betrifft alle nicht-öffentlichen Ladeeinrichtung von 4,2kW bis 22kW, die nach dem 01.01.2024 errichtet wurden. Diese Regelung gilt übrigens auch für Neubesitzer anderer Verbrauchseinrichtungen wie einer Wärmepumpe, einer Raumkühlung oder eines Stromspeichers. Maßgeblich für die 4,2kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung und nicht die Nennleistung des Verbrauchers, was bedeutet, dass z.B. mehrere Wärmepumpen mit einer Gesamtleistung von 4,2kW ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind. 


Wird bei einer Knappheit der Strom tatsächlich abgeschaltet? 

Nein, der Strom wird niemals komplett abgeschaltet. Es kann sein, dass die Leistung bei einer Stromknappheit „gedimmt“ wird. Einer Wallbox zum Beispiel stehen dann keine 11kW Ladeleistung zur Verfügung, sondern nur noch 4,2kW. Die Reduzierung der Leistung ist nur regional, nur bei einem Lieferengpass und nur zeitlich begrenzt auf 2 Stunden pro Tag anwendbar. Aktuell ist uns übrigens noch kein Fall bekannt, bei dem der Strom „gedimmt“ wurde und es ist voraussichtlich auch nicht in naher Zukunft mit solchen Nothandlungen zu rechnen. Die technische Umsetzung der Netzbetreiber variiert aktuell noch und wird sich erst in den kommenden Jahren vereinheitlichen, sodass ein „echtes Dimmen“ der Verbraucher möglich wird. 


Keine Lust auf Lesen? Dann schau dir einfach unser YouTube-Video zum §14A EnWG an!



Welche Vorteile habe ich durch diese Neuregelung? 

Neben einer gesicherten Stromversorgung ist das vergünstigte Netzentgelt der größte Anreiz für die verpflichtende Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Das Netzentgelt ist im Endeffekt die Nutzungsgebühr für das Stromnetz. Die Bundesregierung vergleicht das auf ihrer Webseite schön mit einem Bahnticket. Hier zahlt der Kunde die Nutzung der Schienen, den Bahnbetrieb, Mitarbeiter und so weiter. Der Netzbetreiber gibt die Kosten für den Ausbau und den Erhalt des Stromnetzes über die Stromrechnung an den Verbraucher weiter. Eine Vergünstigung der Netzentgelte wirkt sich also direkt auf deine Stromkosten aus. Einfach gesagt: am Ende hältst du eine günstigere Stromrechnung in deinen Händen. Infos zu den Tarifen und den vergünstigten Netzentgelten erhältst du übrigens direkt bei deinem Stromanbieter. 


Wie wird die Änderung des §14A EnWG umgesetzt? 

Alle nach dem 1.1.2024 errichteten Ladeinfrastruktur-Projekte müssen nach dem aktualisierten §14A realisiert sein oder werden. Die Steuerbarkeit kann entweder über einen Rundsteuerempfänger oder über einen intelligenten Zähler hergestellt werden. Bei der Umsetzung der Vergünstigungen gibt es zwei Modelle: 

Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung 

  • Dieses Modul ist für alle Wallboxen mit niedrigem Stromverbrauch geeignet 
  • Standard bei der Anmeldung einer Ladeinfrastruktur. 
  • Es ist für alle Ladelösungen geeignet, egal ob diese über einen Zähler verfügen oder nicht. 
  • Es wird ein neuer intelligenter Stromzähler vom Netzbetreiber installiert. 
  • Zudem ist im Verteiler ein Platz für eine Smartmeter bzw. für einen Rundsteuerempfänger notwendig. 
  • Du erhältst eine jährliche Gutschrift in Form eines Pauschalbetrags (ca. 160 Euro). 

Modul 2 – Prozentuale Netzentgeltnutzung 

  • Dieses Modul ist für Vielfahrer geeignet. 
  • Es wird ein separater Zähler für die Wallbox (und Wärmepumpe usw.) benötigt. 
  • Die Kosten für das Netzentgelt werden etwa 60 Prozent günstiger. 
  • Die Berechnung der Erstattung erfolgt kWh-genau. 
  • Diese Option muss direkt beim Energielieferanten beantragt werden, da ansonsten Modul 1 angewandt wird. 
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Wie wird die Regelung der Wallbox technisch geregelt? 

Die Anbindung der Wallbox an den Rundsteuerempfänger oder an ein Steuergerät wird über einen einfachen elektrischen Kontakt (ähnlich einem Schalter), einer intelligenten Schnittstelle (z.B. Ethernet) oder eine drahtlose Funktion realisiert. Unserer Meinung nach sind aktuell noch nicht alle Wallboxen §14A-kompatibel. Passenden Wallboxen stellen wir euch in einem der nächsten Artikel vor. 


Was sagt der §14A EnWG wenn meinen Ladeinfrastruktur vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurde? 

Hast du deine Wallbox oder deinen Ladeverbund vor dem Stichtag 01.01.2024 in Betrieb genommen musst du deine Anlage nicht anpassen lassen. Trotzdem hast du die Möglichkeit freiwillig von den vergünstigen Netzentgelten zu profitieren, indem du dich für eine Realisierung von Modul 1 oder Modul 2 entscheidest. 


Was muss ich jetzt eigentlich machen, wenn ich eine Wallbox installieren lasse? 

Wichtig ist, dass du bei der Wahl der Wallbox darauf achtest, dass diese mit dem §14A EnWG kompatibel ist. Weiße deinen Elektriker darauf hin, dass er die installierte Wallbox oder Wallboxen beim Netzbetreiber melden muss. Mach dir auf jeden Fall Gedanken darüber, ob sich eventuell das Modul 2 bei dir lohnt. Teile dies auf jedem Fall auch dem Elektriker mit. 


Fazit 

Die Neuregelung des §14A Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein notwendiger Schritt in Sachen Versorgungssicherheit des Stromnetzes. Dass der Elektriker jede Ladeeinrichtung bei Netzbetreiber melden muss, sorgt beim Netzbetreiber für mehr Wissen über das Netz und es können frühzeitig Schritte zur Stabilisierung eingeleitet werden können. Für den Verbraucher bedeutet das wiederum einen vergünstigten Strombezug und aktuell kaum spürbare Auswirkungen. 


 

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