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Ladeinfrastruktur und §7c EnWG - Hürde für Stadtwerke?

Mit der Einführung des §7c EnWG stehen Stadtwerke vor neuen Hürden im Bereich der Elektromobilität. Bedarfsanalysen, Projektierungen und der Realisierung sind aber nicht die einzigen Herausforderungen. Besonders problematisch gestaltet sich die Situation, wenn geförderte Ladeinfrastrukturprojekte und der §7c ENWG kollidieren.

Update (09.03.2025): Mit der "Kleinen Energierechtsnovelle 2025" wurde diese Frist um ein Jahr verlängert. Somit dürfen de-Minimis-Unternehmen nun bis zum 31. Dezember 2025 Ladepunkte für Elektromobile betreiben, entwickeln oder verwalten. Diese Verlängerung soll kleineren Netzbetreibern mehr Zeit geben, sich auf die vollständige Entflechtung vorzubereiten und alternative Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Es ist wichtig zu beachten, dass nach Ablauf dieser verlängerten Frist auch de-Minimis-Unternehmen den Entflechtungsvorgaben des § 7c EnWG vollständig unterliegen und somit keine Ladeinfrastruktur mehr betreiben dürfen. Diese Maßnahme dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs im Bereich der Ladeinfrastruktur für Elektromobile.

Hintergrund - §7c EnWG und Förderprogramme 

Der §7c EnWG untersagt es Verteilernetzbetreibern, Ladeinfrastruktur zu besitzen oder zu betreiben. So soll der Wettbewerb gefördert und Interessenkonflikte vermieden werden. Gleichzeitig haben aber viele Stadtwerke in Bayern an den ersten drei Förderaufrufen des Programms „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0“ teilgenommen.  

Die Förderung sieht eine Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren vor, in denen der Förderempfänger Eigentümer der Ladeinfrastruktur bleiben muss. Diese Stadtwerke stehen nun vor der Frage, wie sie mit den Anforderungen des §7c EnWG umgehen können, ohne gegen die Bedingungen der Förderung zu verstoßen. Übrigens: Mit dem vierten Förderaufruf wurde der Ausschluss von Netzbetreibern eingeführt, so dass sich das Problem erledigt hat. 

Lösung Bescheidübertrag 

Um die rechtlichen Vorgaben und die Förderbedingungen in Einklang zu bringen, ist ein sogenannten Bescheidübertrag möglich. Dieser ermöglicht es, die Rechte und Pflichten aus der Förderung auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft oder einen anderen Betreiber zu übertragen. 

Voraussetzungen für den Bescheidübertrag 

Erklärung des ursprünglichen Antragstellers 

Der Netzbetreiber erklärt, dass er aufgrund der Vorgaben des §7c EnWG die Ladeinfrastruktur nicht mehr betreiben darf. 

Erklärung des neuen Betreibers 

Die übernehmende Gesellschaft bestätigt, dass sie sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Förderprogramm übernimmt und bei Verstößen haftbar gemacht werden kann. 

Nach Prüfung der Erklärungen stellt Bayern Innovativ einen Änderungsbescheid aus, der den Betrieb der Ladeinfrastruktur durch die neue Gesellschaft ermöglicht. 

Praktische Umsetzung in verschiedenen Szenarien 

Fall 1: Förderantrag bewilligt, Umsetzung noch nicht abgeschlossen 
In diesem Fall ist der Bescheidübertrag möglich. Allerdings empfiehlt Bayern Innovativ, den Übertrag erst nach Abschluss der baulichen Maßnahmen durchzuführen. Andernfalls könnten Abrechnungsprobleme entstehen, da Rechnungen auf verschiedene Empfänger ausgestellt werden müssten. 

Fall 2: Förderantrag bewilligt, Umsetzung abgeschlossen, Infrastruktur in Betrieb 
Dieser Fall gestaltet sich unkompliziert. Der Antragsteller kann den Bescheidübertrag direkt bei Bayern Innovativ beantragen, da alle Rechnungen bereits final sind und die Ladeinfrastruktur in Betrieb ist. 

Fazit und Ausblick 

Der Bescheidübertrag bietet Stadtwerken eine pragmatische Lösung, um sowohl den Anforderungen des §7c EnWG als auch den Bedingungen der Förderprogramme gerecht zu werden. Wichtig ist, frühzeitig mit Bayern Innovativ Kontakt aufzunehmen und die erforderlichen Erklärungen einzureichen, um Verzögerungen oder rechtliche Komplikationen zu vermeiden. 

Für Stadtwerke, die künftig Förderungen für Ladeinfrastrukturprojekte beantragen möchten, gilt es, die Regelungen des vierten Förderaufrufs zu beachten. Netzbetreiber sind als Antragsteller ausgeschlossen, wodurch solche Konflikte künftig vermieden werden. Dies zeigt, wie wichtig es ist, bei Förderprogrammen flexibel auf rechtliche Entwicklungen zu reagieren. 

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