Förderprogramm für private E-Ladestationen in NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt seit Oktober 2017 mit seinem Förderprogramm für private Ladestationen Personen, die auf ihren privaten Grundstücken Ladesäulen für Elektrofahrzeuge installieren wollen. Der Förderungszuschuss für die private Nutzung beträgt 50 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro. Voraussetzung ist die Nutzung erneuerbarer Energien oder selbsterzeugten Stromes aus regenerativen Quellen vor Ort.
Richtlinien und Ziel der Förderung für private Ladestationen in NRW
Das Förderprogramm für private Ladestationen ist Teil des "Sofortprogramms Elektromobilität". Die Nordrhein-Westfälische Landesregierung hat diese Maßnahme getroffen, um Kommunen, Handwerkern, Unternehmen und Privatpersonen den Umstieg auf Elektromobilität zu erleichtern. Rechtsverbindliche Grundlagen für das Förderprogramm sind die Förderrichtlinie "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen" sowie das „NRW-Förderprogramm für Ladeinfrastruktur“ (progres.nrw). Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für private Verbraucherinnen und Verbraucher soll durch diese Förderung zusätzlich beschleunigt werden. Das Ziel ist, die Entscheidung zum Kauf sauberer Elektrofahrzeuge zu erleichtern und damit Elektromobilität verstärkt auf die Straße zu bringen.
Was wird bezuschusst?
Bezuschusst werden die Kosten, die bei der Anschaffung und Einrichtung der Ladestation entstehen sowie die Ausgaben zur Schaffung des Netzanschlusses. Voraussetzung ist, dass es sich um Ladepunkte handelt, die über eine Ladeleistung zwischen 11 und 22 Kilowatt verfügen. In den meisten Fällen reicht ein 11 Kilowatt-Ladepunkt für private Zwecke vollkommen aus. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, die für Normal- und Schnellladepunkte entstehen, gehören u. a. Kosten für den Tiefbau, das Fundament und die Wiederherstellung der Oberfläche sowie Kosten für Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung und Parkplatzsensoren. Weiterhin werden Ausgaben für den Anfahrschutz, die Beleuchtung, den Wetterschutz, Kosten für die Ladesäule selbst, die Leistungselektronik und für abgesetzte Leistungseinheiten berücksichtigt. Ebenfalls mit einbezogen werden abschließend auch die Ausgaben für die Installation und Inbetriebnahme. Soweit es sich um Kosten für den Netzanschluss handelt, deren Erstattung bereits mit dem Antrag auf Förderung von Ladepunkten aus dem Förderprogramm geltend gemacht werden muss, gelten u. a. folgende Ausgaben als zuwendungsfähig: Kosten für den Netzanschluss wie auch für die Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses, Kosten für eine Umspannstation und für einen Pufferspeicher, soweit sich dies aus den Anforderungen aus der Förderrichtlinie ergibt. Schließlich können auch die Baukosten bezuschusst werden. Kosten für mobile Ladestationen werden nicht gefördert.
Voraussetzungen für eine Förderung
Als Voraussetzung für eine Förderung gilt, dass die Mindestanforderungen an die Interoperabilität sowie an die technische Sicherheit nach § 3 der Ladesäulenverordnung eingehalten werden. Für Normalladepunkte gilt demnach, dass diese mindestens mit einer Typ 2-Steckdose oder einem Typ 2-Ladestecker ausgerüstet werden müssen. Im Fall von Schnellladepunkten ist ein Combo 2-Ladestecker Pflicht. Eine weitere maßgebliche Voraussetzung für eine Förderung nach dem Förderprogramm für private Ladestationen ist, dass die Elektrofahrzeuge mit Strom geladen werden, der aus regenerativen Quellen selbst erzeugt wird, z. B. mittels einer Photovoltaik-Anlage. Die Übergangsregelung, Ladesäulen ohne Ökostrom mit 30 Prozent der Kosten zu bezuschussen, ist seit März 2018 nicht mehr gültig. Da es sich um ein Förderprogramm einer Landesregierung handelt, werden ausschließlich Privatpersonen und Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gefördert.
Die Fördersummen
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent für alle nach dem Förderprogramm für private Ladestationen förderfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 1.000 Euro pro privat genutztem Ladepunkt. Gewerblich genutzte Ladestationen werden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro bezuschusst. Die Unterstützung in dieser Höhe ist möglich, wenn ein Öko-Stromvertrag oder eine Anlage für erneuerbare Energien mit mehr als 2 Kilowatt Nennleistung nachgewiesen wird. Bei Schnellladepunkten ist für die 50 Prozent-Förderung eine Ladeleistung zwischen 100 und 150 Kilowatt erforderlich.
Vom Förderantrag bis zur Fertigstellung
Für eine Förderung nach diesem Programm ist es notwendig, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung in Arnsberg stellen. Dort erhalten Sie auch das benötigte Antragsformular. Wichtig ist, dass Sie sich zunächst Angebote einholen, aus denen die für die Maßnahme anfallenden Kosten hervorgehen. Erst dann darf der Antrag gestellt werden. Entscheidend ist zudem, dass sie erst nach Antragsstellung den entsprechenden Auftrag vergeben bzw. die notwendige Ausstattung bestellen. Sollten Sie bereits mit den Maßnahmen zur Einrichtung einer Ladestation begonnen haben, so können die hierfür angefallenen Kosten nicht mehr bezuschusst werden. Für die Installation der Ladeeinrichtung haben Sie nach der Förderzusage bis zu 12 Monate Zeit. Nach der Fertigstellung muss die Ladestation mindestens 6 Jahre in Betrieb gehalten werden. Nach aktuellem Stand können Anträge bis zum 20. November 2018 gestellt werden.

Markus Fryzel
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